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Änderung § 14 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 14 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übernahme von Rechten und Pflichten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelösten unselbständigen Bundesanstalten nach § 3 Abs. 1 begründet worden sind.

(2) Mit der Übernahme der Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für diese Einrichtungen begründet worden sind.

(3) Die Mitglieder der Beiräte der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Institute bleiben für die Restlaufzeit ihrer Bestellung im Amt, höchstens jedoch für vier Jahre ab Übernahme. Eine Verlängerung bis zur Gesamtzeit von acht Jahren einschließlich der Tätigkeit in bisheriger Trägerschaft ist möglich.