Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des
Weingesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt.
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V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2