Nach
§ 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,
- 2.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 einen dort genannten Grenzwert überschreitet,
- 3.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 4.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3 Satz 1 Saccharose zugibt,
- 5.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung durchführt,
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,
- 7.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3 Brennwein verwendet,
- 8.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder
- 9.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.
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V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876