Ordnungswidrig im Sinne des
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, oder entgegen Anhang II Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
- 2.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8 Satz 3, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée säuert oder entsäuert oder
- 3.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée auslöst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876