§ 10 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, oder entgegen Anhang II Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,

2.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8 Satz 3, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée säuert oder entsäuert oder

3.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée auslöst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1876 m.W.v. 29. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 10 WeinSBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1876

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 WeinSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Artikel 1 1. WeinSBVÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... oder einen Bestandteil einer Cuvée anreichert oder süßt. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 ...


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