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§ 11 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union



Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.



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Frühere Fassungen von § 11 WeinSBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 WeinSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WeinSBV (zu § 11) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (vom 29.04.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Artikel 2 LMRStVuaÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten ... wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der ... Fassungen." 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 11 ) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der ...