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Änderung § 11 WeinSBV vom 29.04.2023

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§ 11 WeinSBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung
§ 11 WeinSBV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.



Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.

 

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