§ 11 WeinSBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2023 geltenden Fassung | § 11 WeinSBV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114 |
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(Text alte Fassung) § 11 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | (Text neue Fassung)§ 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen. | Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen. |