Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung (FlErwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147 (Nr. 8); Geltung ab 27.02.2014
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Flächenerwerbsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2014 FlErwV § 4

§ 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4" durch die Angabe „Absatzes 6" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.

(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1.
die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2.
ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3.
ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4.
die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.

(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Februar 2014.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed