Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (DiätVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218 (Nr. 9); Geltung ab 07.03.2014
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Artikel 3 Neufassung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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