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Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (DiätVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218 (Nr. 9); Geltung ab 07.03.2014
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

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des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/46/EU der Kommission vom 28. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Proteinanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 16).


Artikel 1 Änderung der Diätverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2014 DiätV § 14c, § 22a, § 26, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 24

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Kuhmilchproteinen" werden die Wörter „oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.

bbb)
Das Wort „definierten" wird durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „definierten" durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.

dd)
Das Wort „entsprechende" wird gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten."

2.
In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kuhmilchprotein" die Wörter „oder Ziegenmilchprotein" eingefügt.

3.
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder".

4.
In Anlage 9 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

1
L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden."

5.
In Anlage 10 werden in den Nummern 2.1, 2.3, 10.1, 10.2 und in der Fußnote 1 jeweils nach dem Wort „Kuhmilchproteinen" die Wörter „oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.

6.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „zu § 14c Abs. 4" durch die Wörter „zu § 14c Absatz 4 und 5" ersetzt.

b)
In den Nummern 2.1, 2.3, 8.1 und 8.2 werden jeweils nach dem Wort „Kuhmilchproteinen" die Wörter „oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.

c)
In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„mindestens1höchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
1 Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen
dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) herge-
stellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Ab-
satz 5 entsprechen."


7.
In Anlage 24 wird die Überschrift wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zu § 14c Abs. 3" werden durch die Wörter „zu § 14c Absatz 3 und 5" ersetzt.

b)
Das Wort „Säuglingsanfangsnahrung" wird durch die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2014 LMKV § 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 97 S. 44)" werden ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In den Buchstaben a und b werden jeweils nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 608/2004" ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist" eingefügt.


Artikel 3 Neufassung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt