Auf Grund des §
3a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1, 3 und 5 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 6 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in §
5 Absatz 1 Satz 1 des
Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst wurde: