Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt."
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050