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§ 4a - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 4a Mediengestützte Lehrgänge



(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.

(2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

(3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.





 

Frühere Fassungen von § 4a AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a AFBG Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis (vom 01.08.2020)
... und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen ( § 4a ) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird ... hat bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen ( § 4a ) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht und die regelmäßige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a ) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der ... Teilnehmerin hat bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a ) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht oder an einer diesem ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Angabe „§ 11 Absatz 1" die Angabe „und 2" angefügt. 3. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Mediengestützte Lehrgänge  ... 2" angefügt. 3. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Mediengestützte Lehrgänge (1) Eine Maßnahme, die teilweise unter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden" angefügt. 5. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Mediengestützter Unterricht  ... angefügt. 5. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Mediengestützter Unterricht Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz ...