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§ 6 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan



(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) 1Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. 2Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. 2Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) 1Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. 2In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. 3Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder

2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt

und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.





 

Frühere Fassungen von § 6 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 2 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AFBG Bescheid (vom 01.08.2020)
... die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 ... Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans. (4) Auf Antrag hat die zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 2 23. BAföGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach ... an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans." d) In Absatz 4 Satz 1 werden ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Förderfähige Fortbildung, ... vorgesehen sind." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan (1) Förderung wird für ... 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 6 " die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... durch das Wort „Förderfähig" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan". b) Absatz 1 wird wie folgt ...