Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes



Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage

a)
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder

b)
der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,

2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder

3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.

Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn

a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und

c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);

2.
in Teilzeitform, wenn

a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und

c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben dabei außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf."

2.
In § 2a Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung -" durch die Wörter „der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504)" ersetzt.

3.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,".

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann," gestrichen.

4.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig" durch die Wörter „Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)" durch das Wort „Maßnahmeabschnitten" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „2" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Fortbildungsprüfung" ersetzt und werden die Wörter „glaubhaft gemachten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht möglich ist" durch die Wörter „unterbrochen wird" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Ferienzeiten nach § 11 Absatz 4" durch die Wörter „acht Wochen" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist."

d)
In Absatz 6 wird das Wort „Maßnahmeteile" durch das Wort „Maßnahmeabschnitte" ersetzt.

e)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „4" die Angabe „4a" eingefügt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „vier Jahren" durch die Angabe „15 Monaten" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."

8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder

2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.

Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen."

9.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.

(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht oder an einer diesem vergleichbaren und verbindlichen mediengestützten Kommunikation und die regelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nachzuweisen."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „52" durch die Angabe „60", die Angabe „215" durch die Angabe „235" und die Angabe „210" durch die Angabe „235" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „113" durch die Angabe „130" ersetzt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne der §§ 14 und 15" durch die Wörter „im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15" und die Wörter „§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen" durch die Wörter „zwei Maßnahmeabschnitten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „10.226" durch die Angabe „15.000" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten" und die Angabe „1.534" durch die Angabe „2.000" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen und wird die Angabe „30,5" durch die Angabe „40" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bleiben die Erhöhungsbeträge nach § 10 Absatz 2 sowie" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" und werden die Wörter „zur Hälfte" durch die Wörter „zu 55 Prozent" ersetzt.

13.
In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „von vollen 500 Euro" gestrichen.

14.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „und 3" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen."

15.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „25" durch die Angabe „40" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behindertes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann und".

bb)
Folgender Satz wird wie folgt angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen."

16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat."

17.
§ 17a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „35.800" durch die Angabe „45.000" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „1.800" durch die Angabe „2.100" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1.800" durch die Angabe „2.100" ersetzt.

18.
In § 19a Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmerin" die Wörter „bei Antragstellung" eingefügt.

19.
Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

„§ 19b Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren

(1) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die zur Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1.
der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und

2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht."

20.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und" gestrichen.

bbb)
In Nummer 6 wird die Angabe „9" durch die Angabe „9a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2)" durch das Wort „Fortbildungsziel" ersetzt.

21.
§ 24 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt."

22.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Gesetz" das Wort „wird" gestrichen und werden die Wörter „werden eine halbjährliche und eine jährliche" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „erfasst" die Wörter „zur Mitte des Jahres für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr und" sowie nach dem Wort „Ablehnungen," die Wörter „der Abbrüche und Unterbrechungen," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsabschlusses" die Wörter „und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene Hochschulabschlüsse," eingefügt.

23.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung."





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2016Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 09.05.2016 BGBl. I S. 1186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AFBGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AFBGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1450
Bekanntmachung AFBGNB 2016
... 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126), 2. den am 1. August 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (aktueller und früherer Text siehe ...

Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 09.05.2016 BGBl. I S. 1186
Berichtigung 3. AFBGÄndGBer
... vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist die Angabe „30" durch die Angabe „25" zu ...