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§ 13 - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2212-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13 Darlehensbedingungen



(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu schließen. 2Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. 3Soweit das im Bescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. 4Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. 5Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. 6Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3 genannten Bedingungen enthalten.

(2) 1Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. 2Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. 3Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. 4Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. 5Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im Voraus verlangt werden. 6Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. 7Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.

(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.

(4) 1Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. 2Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 4. 3Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.

(5) 1Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. 2Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. 3Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. 4Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. 5Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.

(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.

(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.

(8) 1Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. 2Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 13 AFBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020 (24.08.2020)Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1936
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 600
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AFBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AFBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AFBG Förderungsart (vom 01.08.2020)
... eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13 . (2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ... eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13 . (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines ...
§ 13b AFBG Erlass und Stundung (vom 01.08.2020)
... 3 eingestuft ist, pflegt, werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestundet. Der ...
§ 14 AFBG Kreditanstalt für Wiederaufbau (vom 01.07.2009)
...  1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist, 2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat, 3. ... 4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes, 5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des ... Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 7 erloschen sind. Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 ... 13 Abs. 7 erloschen sind. Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine ...
§ 20 AFBG Mitteilungspflicht (vom 01.07.2009)
... die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1 . Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt ...
§ 23 AFBG Bescheid (vom 01.08.2020)
... nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, 3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3 , 4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags ...
§ 24 AFBG Zahlweise (vom 01.08.2020)
... ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. (2) Der monatliche Zuschuss für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016)
... durch die Wörter „zu 55 Prozent" ersetzt. 13. In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „von vollen 500 Euro" gestrichen. 14. ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben. b) ... 3 eingestuft ist, pflegt, werden auf Antrag die Darlehensrate und die Zinsen nach § 13 Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestundet." bb) In ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. (2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt 44 Prozent. Dabei bleiben die ... eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 ... eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags ... beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat." 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Stunden erwerbstätig ist, wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. Der ... wie folgt geändert: a) In Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13 Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 13b" ersetzt. b) In Nummer 5 ... Angabe „§ 13b" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 9" durch die Angabe „§ 13 Abs. 7" ersetzt. 16. § 16 wird ... b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 9" durch die Angabe „§ 13 Abs. 7" ersetzt. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ ... 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, 3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3, 4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der Abschluss eines ...