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Änderung § 2a AFBG vom 01.08.2016

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§ 2a AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 2a AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Anforderungen an Träger der Maßnahmen


1 Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. 2 Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung

(Text alte Fassung)

1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - anerkannt worden ist oder

(Text neue Fassung)

1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder

2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.



(heute geltende Fassung)