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Änderung § 23 AFBG vom 01.07.2009

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§ 23 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 23 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bescheid


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau besteht, die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,

2.
die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages verlangt werden kann, und

3.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11;

bei
Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich

4.
die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2,

5.
die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

6.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,

7.
die Höhe der gewährten Freibeträge,

8.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin
des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.

(Text neue Fassung)

(2) In dem Bescheid sind anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,

2.
die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,

3.
die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3,

4. die Frist nach § 12 Abs. 4,
bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,

5.
das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und

6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.

Bei
Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:

1.
die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,

2.
die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 Satz 3,

3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 5,

4. die Höhe des
Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,

5.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,

6.
die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,

7.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17.

Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich
der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 anzugeben.

Bei Gewährung einer Förderung für
die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe
des Unterhaltsdarlehens sowie

2. bei Alleinerziehenden die Höhe
des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Abs. 3.

(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden.

vorherige Änderung

(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin im Falle einer Folgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungsbescheides eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,

3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,

4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,

5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,

6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbildungsvertrag und

7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau verlangt werden kann.




(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)