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Änderung § 24 AFBG vom 01.07.2009

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§ 24 AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 24 AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zahlweise


(Text alte Fassung)

(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.557 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.600 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. 3 Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. 4 Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausgezahlt. 5 Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)