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Änderung § 19b AFBG vom 01.08.2016

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§ 19b AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 19b AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die zur Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

1. der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und

2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

(2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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