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Synopse aller Änderungen des AFBG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 73 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
AFBG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Förderungsdauer


(1) 1 Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). 2 Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes *) bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

(Text neue Fassung)

1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

2. andere besondere Umstände des Einzelfalles

dies rechtfertigen oder

3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden. 4 Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.

(2) 1 Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2 Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

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*) Anm. d. Red.: meint vermutlich das Pflegezeitgesetz



 

§ 13b Erlass und Stundung


(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassen.

(2) 1 Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie

1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,

2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein Jahr führt und

3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zusätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt.

2 Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:

a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht,

b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist, oder

c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt sind.

3 Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.

4 In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. 5 Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden.

(3) 1 Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,

2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behindertes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann und

3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,

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wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. 2 Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. 3 Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. 4 Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. 5 Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes. 6 Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.



wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. 2 Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3 Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. 4 Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. 5 Kind des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes. 6 Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.

(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für Wiederaufbau.



§ 23 Bescheid


vorherige Änderung

(1) 1 Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). 2 In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.



(1) 1 Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). 2 In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.

(2) 1 In dem Bescheid sind anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2,

2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,

3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3,

4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,

5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und

6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.

2 Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,

2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 Satz 3,

3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 5,

4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,

5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,

6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,

7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.

3 Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 anzugeben.

4 Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:

1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie

2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Abs. 3.

(3) 1 Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). 2 Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans.

(4) 1 Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. 2 Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.