Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (EUObstGVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2014
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2014 EUObstGV § 3, § 4

Die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet."



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