Nach Artikel
5 Absatz 2 Satz 2 des
Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) wird hiermit bekannt gemacht, dass für das Vorhaben Nummer 29 der Anlage des
Bundesbedarfsplangesetzes die nach §
14b Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung abgeschlossen wurde und §
1 in Verbindung mit der Nummer 29 der Anlage des
Bundesbedarfsplangesetzes gemäß Artikel
5 Absatz 2 Satz 1 des
Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze am 7. März 2014 in Kraft getreten ist.