Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 VergWerkeRegV vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VGRL-UG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie der VergWerkeRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 VergWerkeRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 VergWerkeRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antragstellung


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes muss die Angaben nach § 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.

(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.



 

Anzeige