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§ 1 - Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)

V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 24.04.2014; FNA: 440-12-3 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 1 Antragstellung



(1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.

(2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.



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Frühere Fassungen von § 1 VergWerkeRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 2 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VergWerkeRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VergWerkeRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergWerkeRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 2 VGRL-UG Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
... Werke vom 10. April 2014 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1 Nummer 4 des ...