Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (10. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 BKrFQV § 1, Anlage 2

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich."

2.
Die Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, müssen der Bewerber und die Bewerberin von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes."

b)
Am Ende wird in dem letzten Satz nach der Angabe „2.2.13" die Angabe „und 2.2.16" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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