§ 1 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.
die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten),

2.
die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten) und

3.
die Benachrichtigungen nach Artikel 17 Absatz 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.



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