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§ 2 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

§ 2 Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten



Die Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten muss Folgendes enthalten:

1.
den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den Bank Identifier Code (BIC) des Anzeigenden,

2.
den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,

3.
den Status des Anzeigenden als

a)
Kreditinstitut,

b)
Wertpapierfirma,

c)
Rechtspersönlichkeit eines Drittlandes oder

d)
lokale Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist,

4.
die Angabe des Handelsplatzes, dessen Mitglied der Anzeigende ist,

5.
eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten oder beabsichtigten Market-Making-Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

6.
sofern das Erbringen von Market-Making-Tätigkeiten vertraglich vereinbart ist, eine Beschreibung der vertraglich vereinbarten Hauptaufgaben und Haupttätigkeiten,

7.
hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hinsichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll:

a)
bei Aktien ihre International Securities Identification Number (ISIN) und ihre Bezeichnung,

b)
bei öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel den Namen des Emittenten des Schuldtitels und

c)
bei Finanzinstrumenten, die weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b fallen:

aa)
die Kategorie des Finanzinstruments nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG sowie

bb)
die ISIN und die Bezeichnung der Aktie, auf die sich das Finanzinstrument bezieht, oder die Angabe des Emittenten des öffentlichen Schuldtitels, auf den sich das Finanzinstrument bezieht, sowie

8.
das Datum der Absichtsanzeige.



 

Zitierungen von § 2 LAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAnzV Formular
... Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für ...
§ 5 LAnzV Benachrichtigung über Änderungen
... Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 ...
§ 6 LAnzV Bestandsliste
... Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite ... im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 ... ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen ...