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§ 3 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

§ 3 Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten



(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten muss Folgendes enthalten:

1.
den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den BIC des Anzeigenden,

2.
den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,

3.
die Angabe der öffentlichen Emittenten, für die die Absicht zur Inanspruchnahme der Ausnahme angezeigt wird, sowie

4.
das Datum der Absichtsanzeige.

(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Vereinbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden Person unterzeichnet sein.

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Zitierungen von § 3 LAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAnzV Formular
... Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für ...
§ 5 LAnzV Benachrichtigung über Änderungen
... darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3  ...
§ 6 LAnzV Bestandsliste
... Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der ... in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich ... für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben. (3) Die Änderungen zu einer vormals ...