Artikel 21 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 21 Änderung der Sperrbezirksverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 SperrBezV § 3

§ 3 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 3

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

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Zitierungen von Artikel 21 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 10 SeuchRÄndV Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird ...


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