Artikel 23 - Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (4. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2014
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Artikel 23 Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 TSEResZV § 9

In § 9 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 23 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 4. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 386 10. ZustAnpV Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung
... TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden die ...


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