§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014 (ERP-WPG 2014 k.a.Abk.)

§ 4 Übernahme von Gewährleistungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 2.400 Millionen Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

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Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERP-WPG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERP-WPG 2014 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2387
§ 6 ERP-WPG 2013 Befristung (vom 30.04.2014)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2014 außer Kraft. ...


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