§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen
1Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 1.000 Euro. 2Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 600 Euro verlangen. 3Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 DaTraVEV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung ... ersetzt. 7. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Erstattung von Auslagen Das ... im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen. § 10 Höhe der Gebühr für Schulungen Die Grundgebühr für eine ... Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren." 8. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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