Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 DaTraGebV vom 10.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DaTraVEV am 10. Juli 2020 und Änderungshistorie der DaTraGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 10 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen


vorherige Änderung

 


1 Die Grundgebühr für eine Schulung beträgt 600 Euro. 2 Das Forschungsdatenzentrum kann für zusätzliche Module eine Zusatzgebühr von jeweils 300 Euro verlangen. 3 Das Forschungsdatenzentrum informiert die Antragsteller im Vorfeld über die Art der Schulungen und die Höhe der entsprechenden Gebühren.


 
Anzeige