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Änderung § 11 DaTraGebV vom 10.07.2020

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§ 10 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 11 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gebührenerhöhung und -ermäßigung


(Text neue Fassung)

§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung


vorherige Änderung

(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2 In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3 Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.



(1) 1 Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann das Forschungsdatenzentrum die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. 2 In diesem Fall hat das Forschungsdatenzentrum den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. 3 Die Erhöhung ist vom Forschungsdatenzentrum zu begründen.

(2) Das Forschungsdatenzentrum kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.