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§ 24 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen



(1) 1Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(2) 1In Verbindung mit dem Erwerb von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere muss die Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung nachgewiesen werden. 2Für den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzeiten mit einem gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung in entsprechender Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen sind Anerkennungen von Abweichungen, die unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt und dort genannten Institutionen fallen.





 

Frühere Fassungen von § 24 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 66 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 See-BV Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch (vom 31.07.2021)
... vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24 , § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24 , § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... 22 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Befähigungszeugnisse ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 66 WSVZuAnpV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24 , § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 ...