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Abschnitt 5 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen



1Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2022/993 tätig. 2Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. 3Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.




§ 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen



(1) 1Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(2) 1In Verbindung mit dem Erwerb von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere muss die Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung nachgewiesen werden. 2Für den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzeiten mit einem gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung in entsprechender Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen sind Anerkennungen von Abweichungen, die unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt und dort genannten Institutionen fallen.




§ 25 Ausnahmegenehmigungen



1Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. 2Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.




§ 26 Mitführungspflicht



Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.




§ 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch



(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine Ersatzausfertigung.

(2) 1Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie andere unbefristete Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. 2Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden.

(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.

(4) 1Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2Befähigungszeugnisse zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) umgetauscht werden. 3Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014 mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Verordnung umgetauscht werden.