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Änderung § 10 See-BV vom 31.07.2021

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§ 10 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Berufseingangsprüfungen


(Text neue Fassung)

§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung


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(1) 1 Bewerber um ein Befähigungszeugnis



(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis

(Textabschnitt unverändert)

1. zum Offizier für den Decksbereich,

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2. zum Offizier für den technischen Bereich oder

3.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,

müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen. 2 Die Berufseingangsprüfung muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewerber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden.

(2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer



2. zum Offizier für den technischen Bereich,

3. zum Offizier im elektrotechnischen
Bereich oder

4.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,

müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.

(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.

(3)
Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer

1. den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,

2. die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte

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a) entsprechend der nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,



a) entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,

b) in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und

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3. das Bestehen von Prüfungen



3. das Bestehen von Prüfungsleistungen

a) in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,

b) im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5

nachweist.

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(3) 1 Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische Ausbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind die Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. 2 Voraussetzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein des Qualitätssicherungssystems einschließlich einer unabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen der weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.



(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten

1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn
der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,

2. bei
einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.

(5) 1 Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. 2 Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.