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§ 10 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung



(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis

1.
zum Offizier für den Decksbereich,

2.
zum Offizier für den technischen Bereich,

3.
zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder

4.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,

müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.

(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.

(3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer

1.
den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,

2.
die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte

a)
entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,

b)
in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und

3.
das Bestehen von Prüfungsleistungen

a)
in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,

b)
im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5

nachweist.

(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten

1.
bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,

2.
bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.

(5) 1Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. 2Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 10 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 See-BV Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen (vom 31.07.2021)
... dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als ...
§ 16 See-BV Zulassung von Lehrgängen (vom 31.07.2021)
... Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10 , die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Akkreditierung und Qualitätssicherung". bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Berufseingangsprüfung und ... Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „ § 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung § 11 ... berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung". 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung". b) Absatz 1 ... dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als ... Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10 , die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder ...