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Änderung § 12 See-BV vom 31.07.2021

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§ 12 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 12 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung


(Text neue Fassung)

§ 12 Qualitätssicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im Benehmen mit dem Bundesamt

1. Qualitätssicherungssysteme dauerhaft eingerichtet haben,

2. eine regelmäßige Beurteilung durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und

3. für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

2 Das Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und Informationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.




(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung

1. Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,

2. eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und

3. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.

vorherige Änderung

(3) 1 Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als Beobachter teilzunehmen. 2 Vertreter des Bundesamtes sollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. 3 Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.



(3) 1 Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Berufseingangsprüfungen als Beobachter teilzunehmen. 2 Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen. 3 Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 zu berücksichtigen.