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Änderung § 13 See-BV vom 31.07.2021

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§ 13 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 13 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. 2 Das Bundesamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben.