§ 37 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 37 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten | |
(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend. |