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Änderung § 54 See-BV vom 31.07.2021

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§ 54 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 54 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst mit Ausnahme der Befähigungsnachweise in der Gefahrenabwehr müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. 2 Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.

(2) 1 Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. 2 Die nach Absatz 1 erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung kann durch die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen erworben werden. 3 Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. 4 Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt.

(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises einen zugelassenen Lehrgang oder eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. 2 Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.

(2) 1 Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. 2 Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. 3 Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt. 4 Die erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung in der Sicherheitsgrundausbildung und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten kann durch die bestandene Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker nachgewiesen werden. 5 Die Befähigungen werden durch das Bundesamt mit einem Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker bestätigt.

(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1. den Abschluss eines
zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

(4) 1 Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf
Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

2 § 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.

(5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises nachweisen

1. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder

2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre im Decksbereich, auf der Führungsebene oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes auf der Betriebsebene,
in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.