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Änderung § 55 See-BV vom 31.07.2021

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§ 55 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 55 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.