§ 55 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 55 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Text alte Fassung) § 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen | (Text neue Fassung)§ 55 (aufgehoben) |
Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden. |