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Änderung § 45 See-BV vom 20.04.2024

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§ 45 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 45 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten


(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

(2) 1 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und

2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

2 Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

(Text alte Fassung)

(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB erteilt.

(Text neue Fassung)

(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1. den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und

2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.



(heute geltende Fassung)