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Artikel 3 - Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (22. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126; Geltung ab 20.04.2024

Artikel 3 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 20. April 2024 See-BV Eingangsformel, § 6, § 9, § 20, § 23, § 25, § 39, § 45, § 48, Anlage 1, Anlage 6a

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Fußnoten zu dieser Verordnung werden wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45)."

b)
Nummer 2 wird gestrichen.

c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(ABl. 2001 C 50, S. 1 ff)" durch die Angabe „(ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1)" ersetzt.

4.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt."

5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen

Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes."

6.
§ 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist."

7.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

8.
In § 45 Absatz 3 wird das Wort „SSB" durch das Wort „SBB" ersetzt.

9.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „SRT auf dem Schiff" durch die Wörter „auf dem Schiff SRT" ersetzt.

10.
In Anlage 1 zu § 2 wird in den Wortlaut zu 1. nach den Wörtern „NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500" die folgenden Wörter eingefügt:

„NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500."

11.
Anlage 6a wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Überschrift „Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte" wird in Ziffer 11.2 das Wort „Bauteile" durch das Wort „Bauteilen" ersetzt.

b)
Unter der Überschrift „Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte" wird in Ziffer 4.2 nach den Wörtern „Messgeräte nach Art" das Komma gestrichen.