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Abschnitt 2 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich

Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen

§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten



1Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.


§ 33 Befähigungszeugnisse



(1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden auf Antrag erteilt

1.
über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungszeugnis

a)
Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän und zum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei und

b)
Kapitän BK mit den Befugnissen zum Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei,

2.
über die Befähigung zum Schiffsoffizier das Befähigungszeugnis

a)
Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei und

b)
Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei.

(2) 1Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der Küstenfischerei wird auf Antrag das Befähigungszeugnis erteilt über die Befähigung zum Kapitän BKü. 2Vor dem 1. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse zum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich des Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der Länge des Fahrzeuges.

(3) 1Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän höherer Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. 2Das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BGW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier BKW ein. 3Ergänzend zu Satz 1 schließt das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BKW die Befugnisse des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. 4Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein. 5Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der Inhaber eine Abschlussprüfung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist oder wenn im Abschlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt wurden.

(4) Ein Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, der seine Abschlussprüfung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden hat und dessen Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist, erhält auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü: „Berechtigt auch zum Leiten von Antriebsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 300 Kilowatt auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei".




§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse



(1) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

2.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

2Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im Falle

1.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Halbjahren und

2.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens einem halben Halbjahr

nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.