interne Verweise§ 53 See-BV Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen (vom 31.07.2021) ... der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der ... für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. (6) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 ...
Zitat in folgenden NormenSeelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022) ... absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5 ) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das Bundesamt kann im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wie folgt gefasst: „Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden." d) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
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