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§ 5 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
(1) 1Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
- 1.
- seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
- 2.
- seine persönliche Eignung nach § 7,
- 3.
- seine fachliche Eignung
- a)
- im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
- b)
- im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
- 4.
- die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
- 5.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
- 1.
- ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
- 2.
- einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 3.
- einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und
- 4.
- einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
- 1.
- im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
- 2.
- im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
(3) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 5 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 See-BV Anforderungen an Lehrgänge (vom 31.07.2021)
... im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener ...
§ 27 See-BV Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch (vom 31.07.2021)
... enthalten, ausgenommen. Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden. (3) Das ...
§ 53 See-BV Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen (vom 31.07.2021)
... der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der ... für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. (6) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 ...
Anlage 2 See-BV (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht (vom 31.07.2021)
Zitat in folgenden Normen
Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022)
... absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5 ) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das Bundesamt kann im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wie folgt gefasst: „Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden." d) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5 ) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das Bundesamt kann im ...
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